Pressemitteilung vom 07. November 2011
Verwaltungsgericht CottbusZastojnske sudnistwo Chosebuz
- Der Pressesprecher -
Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus
An die Vertreter der Medien
Pressemitteilung vom 07.11.2011
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 24. November 2010 (Az.: 5 K 1201/07) entschieden, dass die (damalige) Praxis des Landes Brandenburg zur Abrechnung der Reisekosten von Außenbetriebsprüfern der Finanzämter teilweise rechtswidrig sei. So verstoße es – so das Verwaltungsgericht - gegen allgemeine reisekostenrechtliche Grundsätze sowie die beamtentrechtliche Fürsorgepflicht, dass das Land Brandenburg bei den Reisekostenabrechnungen nur die Wegstrecke berücksichtige, die zwischen der Dienststelle der Außenbetriebsprüfer und dem Betriebsort, an dem Außenprüfungen erfolgen, liege, nicht aber die (längere) Wegstrecke zwischen dem Wohnort der Außenbetriebsprüfer und dem Betriebsort, wenn der Außenbetriebsprüfer die Dienstreise von seinem Wohnort aus angetreten hat und er am Dienstreisetag nicht zur Anwesenheit in der Dienststelle verpflichtet war und dort auch keine Dienstpflichten zu erfüllen hatte. Diese Auffassung hat nunmehr das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. August 2011 (Az.: OVG 4a N 53.11) bestätigt. Im Auftrag Dr. Nocon