Pressemitteilung vom 7. Juni 2013
Verwaltungsgericht CottbusZastojnske sudnistwo Chosebuz
- Der Pressesprecher -
Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus
An die Vertreter der Medien
Pressemitteilung vom 07.06.2013
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat die seit Ende 2009 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen geübte Praxis beanstandet, Beamten, denen im Zuge der Strukturreform ein anderer Dienstort angesonnen wird, eine Mobilitätsprämie zu gewähren. Die in einem ministeriellen Erlass vorgesehene Prämie wird dauerhaft – für die gesamte Zeit der neuen Verwendung – und zusätzlich zu den Leistungen ausgezahlt, welche auch den übrigen Landesbeamten zur Abgeltung von Umzugskosten etc. zustehen.
Unbeschadet ihrer Bezeichnung ist die Mobilitätsprämie nach Überzeugung des Gerichts als Besoldung zu qualifizieren. Denn die Prämie gilt die ohnehin geschuldete Dienstpflicht ab, grundsätzlich an jedem Ort Brandenburgs Dienst zu verrichten. Als Besoldung darf sie indes nicht durch ministeriellen Erlass gewährt werden, sondern bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die nur der Landtag schaffen kann.
Das Urteil (vom 30. Mai 2013, Az.: VG 5 K 962/10) kann vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Im Auftrag
(Dr. Nocon)